Vereinssatzung der Kulturinitiative Füssen (K.l. Füssen)
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Kl Füssen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz "e.V."
2. Der Verein hat seinen Sitz in Füssen.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1. Die Kl soll eine Plattform für kulturelle Veranstaltungen, Erfahrungen und für Generationen übergreifende Begegnungen und Austausch von Bürgern, Künstlern und Besuchern sein.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur, insbesondere auch die Pflege von lokaler Kunst und Kultur in Füssen und Umland. Der Verein fördert die Entstehung eines Ortes der Begegnung und des Austausches an dem Generationen übergreifend Workshops, Kunst - und Kulturveranstaltungen im kontinuierlichen Betrieb angeboten werden.
3. Der Verein wird diesen Zweck u.a. erfüllen durch:
- a) ein breites Angebot von Workshops in den Bereichen, Kunst, Theater/ Tanz und Musik für alle Altersstufen. Geleitet von Pädagogen und qualifizierten Personen in diesen Bereichen.
- b) die Veranstaltung von Ausstellungen, Theaterstücken, Musikveranstaltungen, Lesungen, Tage des besonderen Films und vergleichbare Darbietungen, sowie die Organisation sonstiger kultureller Zusammenkünfte, wie z.B. Kunstclub, Filmclub, Buchclub etc...
- c) die Zusammenarbeit mit anderen kommunalen Einrichtungen bzw. Organisationen, soweit diese vergleichbare Zwecke im Sinne der kulturellen Bildung verfolgen.
4. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral und verfolgt keine politischen Ziele.
5. Die Anderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von 2/3 der Stimmberechtigten.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Von den Vereinseinnahmen werden die vereinszweckdienlichen Ausgaben abgezogen. Vom verbleibenden Überschuss können Rücklagen im Sinne des § 62 Abgabenordnung gebildet werden.
6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins nichts aus dem Vermögen des Vereins.
§ 4 Mitglieder
1. Mitglied können natürliche und juristische Personen werden.
2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Mitglieder erkennen die Satzung des Vereins an. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft endet:
- a) durch freiwilligen Austritt zum Ende des Geschäftsjahres
- b) durch Ausschluss aus dem Verein
- c) mit dem Tod des Mitglieds oder der Auflösung der juristischen Person.
4. Der Austritt ist schriftlich 3 Monate vor Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand zu erklären.
5. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand und seine Stellvertreter. Er ist nicht zur Angabe von Gründen verpflichtet. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- - bei groben Zuwiderhandlungen gegen den Vereinszweck oder die Satzung
- - wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
Das betroffene Mitglied ist zur Versammlung einzuladen und anzuhören.
6. Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Während des Berufungsverfahrens ruht die Mitgliedschaft.
7. Mitglieder, die die Änderung ihrer Kontaktdaten (Name, Anschrift und e-Mail-Adresse) dem Vorstand nicht schriftlich mitteilen, entbinden den Verein von jeglichen durch die Nichterreichbarkeit entstandenen Konsequenze
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird einmal jährlich im Lastschriftverfahren eingezogen. Änderungen der Bankverbindung teilt das Mitglied innerhalb vier Wochen der Vorstandschaft mit. Für durch verspätete oder ausgebliebene Mitteilung entstandene Kosten kann der Verein Ersatz verlangen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand, die Beisitzer und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart, einem Schriftführer und den Beisitzern.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 3 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
- a) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung,
- b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
- c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- d) Verwaltung des Vereinsvermögens,
- e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
- f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
- g) alle laufenden Geschäfte, die im objektiven Interesse oder mutmaßlichen Willen des Vereins stehen oder zur Umsetzung des Vereinsziels erforderlich sind.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, einem einem Kassenwart und dem Schriftführer; diese sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.
3. Vorstandsmitglieder können - im Rahmen ihrer Vertretungsmacht - für ihre Vorstandsbefugnisse bzw. für einzelne Rechtsgeschäfte einem einzelnen Vorstandsmitglied oder einem Dritten schriftlich widerrufliche Untervollmacht erteilen.
4. Im Innenverhältnis gilt: Rechtsgeschäfte bis zu einem einmaligen Betrag von 150 € brutto können die Vorstände alleine tätigen. Für das Eingehen von Dauerschuldverhältnissen ist ein Beschluss des Gesamtvorstandes nach 8 7.1 Satz 1 dieser Satzung erforderlich. Bei Entscheidungen über die Ausgaben von 1508 € ist eine einfach Mehrheit der Vorstandsmitglieder erforderlich.
5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Mitglieder des Vorstands haften dem Verein und einzelnen Mitgliedern gegenüber nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung. Des weiteren ist die Haftung entsprechend § 31a BGB begrenzt. Sind Vorstandsmitglieder oder besondere Vertreter, einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen.
§ 9 Sitzung des Vorstands
1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder von den Vorsitzenden, bei ihrer Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die Einladung kann schriftlich, per SMS oder E-Mail erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder bzw. deren beauftragte Vertreter anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählen die Stimmen der Beisitzer.
2. Bei dringendem Handlungsbedarf können die Vorsitzenden oder Stellvertreter eine Vorstandssitzung ohne Einhaltung der Ladungsfrist oder eine Abstimmung im Umlaufverfahren per Brief, Fax oder e-Mail durchführen. Dabei dürfen Beschlüsse nur zum konkret anliegenden Thema gefasst werden und die Dringlichkeit muss von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder anerkannt werden.
3. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift oder Aufnahme soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 10 Beisitz
Die Beisitzer sind keine vertretungsberechtigten Mitglieder des Vorstands. Sie unterstützen den BGB-Vorstand umfassend und ermöglichen durch ihre Tätigkeit eine umfassende und funktionierende Vorstandsarbeit. Bei Stimmengleichheit des Vorstandes werden die Beisitzer stimmberechtigt.
§ 11 Kassenführung
Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen, Spenden und Veranstaltungserlösen aufgebracht.
§ 12 Kassenprüfer
Aus den Reihen der Mitglieder wird zusätzlich zum Kassenwart 1 Kassenprüfer gewählt, der kein Vorstandsamt begleitet und auch keinem anderen Kontrollorgan des Vereins angehören. Dieser hat insbesondere folgende Aufgaben:
- a) Überprüfung der Bargeldgeschäfte und Barbelege
- b) Prüfung der Kosten, insbesondere, ob die Einnahmen und Ausgaben richtig zugeordnet wurden,
- c) Prüfung, ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind,
- d) Prüfung der Forderungen und Verbindlichkeiten des Vereins,
- e) Prüfung des Vereinsvermögens
- f) Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Buchführungsvorschriften
§ 13 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- a) Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
- b) Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
- c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, weiterer Beisitzer und des Kassenprüfers.
- d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand, falls dieser sich eine Geschäftsordnung gegeben hat,
- e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
- f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss. Darüber hinaus kann der Vorstand Angelegenheiten von besonderer Tragweite der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorlegen.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung folgender Regelungen eingeladen:
- a) 14 Tage vorher sind die Mitglieder per e-Mail einzuladen, auf Wunsch, der dem Vorstand schriftlich vorzulegen ist, per Post.
- b) Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über diese und weitere Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliedsversammlung am Anfang der Versammlung.
5. Anträge auf Änderung der Satzung oder der Mitgliedsbeiträge oder außerordentliche Neuwahlen bzw. Abberufung des Vorstandes müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung eingereicht sein, damit sie den Mitgliedern zusammen mit der Einladung vorgelegt werden können.
6. Anträge auf Änderung der Satzung oder der Mitgliedsbeiträge oder außerordentliche Neuwahlen bzw. Abberufung des Vorstandes können während einer Mitgliederversammlung nicht mehr gestellt werden.
§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes aktive Mitglied stimmberechtigt. Jedes anwesende Mitglied hat, auch als Vertreter juristischer Personen, nur eine Stimme. Gründungsmitglieder haben 2 Stimmen. Der Vertreter einer juristischen Person, die Mitglied ist, hat seine Vertretungsbefugnis auf Verlangen in geeigneter Form nachzuweisen. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung. Sofern die Vorstandsmitglieder keine Einigung finden, entscheidet der Mehrheitsbeschluss der Gründungsmitglieder.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlunsgsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 15 Projektleiter und Beauftragte
1. Bei der Planung und Durchführung einzelner Projekte oder für spezielle Aufgabenbereiche können ein oder mehrere Projektleiter oder Beauftragte für die künstlerische Leitung bzw. die organisatorische Abwicklung tätig sein.
2. Die Verpflichtung und Aufgabenverteilung erfolgt auf Grund eines schriftlichen Vertrages durch den Vorstand, der mit ihnen auch die zu zahlende Vergütung vereinbart, die sich an gültigen Tarifen orientiert.
3. Die Projekt- und Bereichsleiter sind für ihre jeweiligen Bereiche (z.B. Workshop Leitung, Technik, Offentlichkeitsarbeit) verantwortlich und sie pflegen vertrauensvolle Zusammenarbeit untereinander und mit dem Vorstand. Dies gilt besonders für die Aufstellung sämtlicher Planungen, die Koordination der Arbeitsbereiche und jeden Auftritt in der Offentlichkeit.
§ 16 Aufwandsentschädigung
1. Vorstandsmitglieder besitzen - unbeschadet ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit - einen Ersatzanspruch für tatsächliche Aufwendungen, die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen. Dies beinhaltet allerdings nicht eine Entschädigung für aufgewendete Zeit zum Zwecke der Vereinsführung.
2. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die Höhe der Vergütung muss im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Vereines sein und eine marktübliche Entlohnung nicht übersteigen.
3. Mitglieder haben den gleichen Anspruch, wenn die Tätigkeit, bei der die Aufwendungen entstanden sind, vom Vorstand genehmigt worden ist.
4. Für Projektleitertätigkeiten u.ä. können, wenn Sie den Rahmen normaler Vereinsmitarbeit überschreiten, vom Vorstand Honorarzahlungen in angemessener Höhe beschlossen werden.
Dabei ist § 3.4 und § 14.2 zu beachten.
§ 17 Auflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an die Stadt Füssen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung, konkret die Förderung von kultureller Bildung und lokaler Kultur, zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit der Eintragung beim Vereinsregister in Kraft.